(05.01.2012) Positionen zur Inklusion und „Großen Lösung“
Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) fordert Inklusion in allen Lebensbereichen (Bildung, Arbeit, Wohnen, Gesundheit etc.). Menschen mit Behinderungen haben das Recht, mitten in der Gesellschaft zu leben und sie tragen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt der Gesellschaft bei. Die geplante Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, die derzeit zwischen Bund und Ländern verhandelt wird, ist in diesen Zusammenhang zu stellen. Die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen, einschließlich der jungen Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung, ist auch Thema der Positionierung der Erziehungshilfefachverbände AFET und IGfH zur „Großen Lösung“ und Inklusion vom Herbst 2011 (siehe Stellungnahme unter: www.igfh.de). Eine inklusive Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe beinhaltet nach Auffassung der beiden Fachverbände die Zusammenführung der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung im SGB VIII unter dem Dach der Jugendhilfe. „Mit der bewussten Kopplung der `Großen Lösung` an die Idee der Inklusion verbindet sich eine bestimmte Vorstellung von Gesellschaft: In einer Gesellschaft, in der Inklusion gelebt wird, gibt es keine Gruppen mit Sonderstatus, die in die Mehrheitsgesellschaft integriert und ´eingepasst` werden müssen – vielmehr ist Heterogenität die Norm und jede/jeder ist auf ihre/seine Art und Weise einzigartig und Teil der Vielfalt“. Ausgangspunkt des Konzepts der sogenannten „Großen Lösung“ (vgl. ForE Nr. 4/ 2010) ist das Recht aller Menschen an den allgemeinen Zugangschancen zu Bildung, Freizeit, Gemeinschaft oder Beschäftigung uneingeschränkt beteiligt zu sein. „Aufgrund der Offenheit des Konzepts der Inklusion, Menschen mit und ohne Behinderungen in ihrer Unterschiedlichkeit Würde und Förderung zukommen zu lassen, muss der inklusive Zugang mit einem Befähigungsansatz zusammengedacht werden (vgl. Capability Approach-Ansatz)“, so das Papier.
Auch die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) spricht sich in ihrem im Dezember 2011 verabschiedeten Positionspapier (nachfolgend auf dieser Seite) für eine Gesamtzuständigkeit der der Kinder- und Jugendhilfe aus. Es wird aufgezeigt, dass die Aufteilung von jungen Menschen, je nachdem ob sie keine oder eine (drohende) seelische Behinderung, oder eine geistige und/oder eine körperliche Behinderung haben, und dadurch entweder die Kinder- und Jugendhilfe ihr Referenzsystem ist oder die Sozialhilfe nach SGB VII vorrangig zuständig ist, zu Zuständigkeitsstreitigkeiten führen, die häufig zu Lasten der Kinder, Jugendlichen und ihren Familien ausgetragen werden. Insbesondere im Hinblick auf die Gewährung oder Ablehnung notwendiger Leistungen wirken sich diese Zuständigkeitsunstimmigkeiten negativ aus. In dem Positionspapier werden Auswirkungen einer Gesamtzuständigkeit für die AdressatInnen, Jugendämter, Sozialämter sowie für die Träger der Behindertenhilfe erläutert und ein Ausblick auf die Herausforderungen für Praxis, Gesetzgeber und Politik gegeben.
Noch konkreter in der gesetzlichen Ausgestaltung wird der Zwischenbericht der von der Jugend- und Familienministerkonferenz und der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) eingesetzten Arbeitsgruppe. Auf der Grundlage des Zwischenberichts 2009 der Unterarbeitsgruppe V wurde beschlossen, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände, der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen einzurichten. Diese Arbeitsgruppe hat zur Aufgabe, die Schnittstellen und Kooperationsformen zwischen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII genauer zu beschreiben und Vorschläge zur Überwindung zu entwickeln, Eckpunkte und Rahmenbedingungen zu formulieren, damit erzieherische Hilfen und behinderungsbedingte Unterstützungsangebote nahtlos ineinandergreifen können und die strukturellen, finanziellen, organisatorischen und personellen Konsequenzen für den Verwaltungsvollzug der Länder aufzuarbeiten, die erforderlich sind, um die Leistungen der heutigen Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche nach SGB XII in das Kinder- und Jugendhilferecht zu überführen. Ein Zwischenbericht wurde im September 2011 vorgestellt. Der Download steht Ihnen hier zur Verfügung.