ForE 1/99: Editorial zum Themenschwerpunkt von Forum Erziehungshilfen 1/99: “Vormundschaft im Wandel”
von Dr. Reinhold Schone
In Deutschland standen zum Stichtag 31.12.1994 rund 12.000 Minderjährige unter gesetzlicher Amtsvormundschaft, knapp 34.000 Minderjährige unter bestellter Amtsvormundschaft und knapp 30.000 unter (bestellter) Amtspflegschaft. Ein weiterer Blick auf die (für den Bereich Vormundschaften/Pflegschaften im übrigen kümmerliche) Bundesstatistik offenbart, daß die Übertragung der Personensorge erstens in steigendem Maße auf vormundschafts- bzw. familienrichterliche Anweisung hin erfolgt, was nahelegt, daß der relative Anteil von Minderjährigen, die aus belasteten und konflikthaften Lebenssituationen heraus unter Vormundschaft gestellt werden, gestiegen ist. Zweitens läßt feststellen, daß immer häufiger die Übertragung des Personensorgerechts auf Amtsvormünder erfolgt zuungunsten von Einzelvormündern. Diese Entwicklungen bilden den Horizont für neue, zum Teil aber auch schon länger bestehende Probleme und Widersprüchlichkeiten dieses Rechtsinstituts (vgl. hierzu auch die ausführliche Darstellung bei Peter Hansbauer, Aktuelle Probleme in der Amtsvormundschaft/-pflegschaft und Perspektiven zu ihrer Überwindung, in: Zentralblatt für Jugendrecht 12/1998):
1. Rechtliche Probleme Bei Eingriffen in die elterliche Sorge (§§ 1666 ff BGB) durch die Anordnung einer (bestellten) Vormundschaft/Pflegschaft von Amts wegen, soll die Maßnahme eigentlich von Anbeginn an auf baldige Beendigung hin angelegt sein. Und ist eine Rückübertragung elterlicher Funktionen absehbar nicht möglich, so müßten „diese auf vom Staat unabhängige, für den Minderjährigen real erfahrbare, immer wenn möglich auf mit ihm zusammenlebende Erwachsene übertragen werden, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht" - so Salgo. Ganz offensichtlich trägt die Verfahrenspraxis andere Züge.
2. Organisatorische und professionsspezifische Probleme Neben unbestrittenen Vorteilen einer von Professionellen ausgeübten Vormundschaft verbinden sich mit Amtsvormundschaften aber auch gravierende organisationsbezogene Probleme. In den Augen des Mündels sind Amtsvormünder, wenn überhaupt bekannt, so doch wohl eher die Amtsperson, „das Jugendamt", als eine wichtige Bezugs- oder gar Vertrauensperson. Zum anderen ergeben sich regelmäßig Loyalitätsprobleme, wenn es zu Interessenkollisionen zwischen Leistungsberechtigtem, d.h. dem Amtsvormund als Mitarbeiter des Jugendamts, und der leistungsgewährenden Stelle im selben Amt kommt. Eine parteiische Interessenvertretung ist in dieser Konstellation kaum vorstellbar. Erschwerend kommt hinzu, daß Amtsvormünder i.d.R. Verwaltungsfachkräfte sind, die das sozialpädagogische „case management", für das Vormünder eigentlich prädestiniert wären, an den ASD abgeben. Die Beiträge dieses Heftes bearbeiten die genannten Widersprüche und Probleme aus unterschiedlichen Blickwinkeln und geben Anstöße zu einer Neuorientierung des Vormundschaftswesens: