Kriterien für professionelle Erziehungsstellenarbeit. Positionspapier der Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH (1996)
Kriterien für professionelle Erziehungsstellenarbeit. Positionspapier der Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH Die Vorteile einer Familienerziehung im professionellen Rahmen nutzen - ein Angebot für Kinder und Jugendliche in Problemlagen
Vorbemerkungen Die Ursprungsidee der Erziehungsstellen reicht zurück in die 60er Jahre und entwickelte sich aus der Kritik an den damaligen Formen der öffentlichen Erziehung. Die Vorteile der Pflegefamilie sowie die Vorteile der Heimerziehung sollten für entwicklungsbeeinträchtigte, behinderte und sozial gefährdete Kinder und Jugendliche zu einer professionellen Erziehung in privaten Haushalten verbunden werden. Als Vorteile der Pflegefamilien wurden die Exklusivität und Kontinuität von Beziehungen gesehen. Kindern und Jugendlichen in öffentlicher Erziehung sollte die Möglichkeit gegeben werden in einer Familie aufzuwachsen, ein Leben in "Normalität" zu führen. Die Stärken der Heimerziehung sah man in ihrer Professionalität der theoretischen sowie der methodischen Qualifikation des Personals. Als weitere Vorteile wurden die institutionelle Anbindung und die wechselseitige kollegiale Unterstützung gesehen. Mittlerweile haben sich Erziehungsstellen, auch als Sonder-, Heil- oder sozialpädagogische Pflegestellen bezeichnet, als erfolgreiche Ergänzung im Spektrum der erzieherischen Hilfen etabliert. Seit einigen Jahren wird diese Form der Jugendhilfe verstärkt nachgefragt und in unterschiedlichen Ausprägungen angeboten. Die besondere Leistungsfähigkeit von Erziehungsstellen wurde kürzlich durch eine breit angelegte empirische Studie belegt (vgl. Planungsgruppe Petra u.a. 1995). In der Fachgruppe Erziehungsstellen der IGfH arbeiten seit 5 Jahren MitarbeiterInnen von Trägern aus der gesamten Bundesrepublik zusammen, die Erziehungsstellen anbieten. Da die Angebote professioneller Familienerziehung von den Trägern unterschiedlich ausgestaltet werden (vgl. IGFH-Fachgruppe Erziehungsstellen 1995), ist es ein Anliegen dieser Stellungnahme, die teils über 20jährigen Erfahrungen mit der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Erziehungsstellen zusammenzufassen und Kriterien für die Fremdplazierung in Erziehungsstellen zu formulieren. Es ist uns wichtig zu betonen, daß es dabei nicht ein "richtiges" Modell der Erziehungsstellenarbeit gibt, sondern daß viele - gleichwohl nicht beliebig viele - Wege zu einem pädagogisch sinnvollen Setting führen. Ziel dieses Papiers ist es, die gemeinsamen Standards der verschiedenen Modelle zu formulieren, um damit diese zwischen Heimerziehung und Vollzeitpflege angesiedelte Erziehungshilfe zu fördern.
Kriterien für professionelle Erziehungsstellenarbeit Für die Solidität des Angebotes außerordentlich wichtig ist es, daß das Angebot Erziehungsstelle immer eine Einheit darstellt, bestehend aus der das Kind oder den/die Jugendliche/n betreuenden Erziehungsstellen-Familie* und dem beratenden Fachdienst. Die Auswahl von Erziehungsstellen ist ein sorgfältiger, in der Regel mehrstufiger und längere Zeit andauernder Prozeß. In ihm werden die Eignung der potentiellen Erziehungsstelle und deren Kooperationsmöglichkeiten, insbesondere mit dem Beratungsdienst, geklärt. Bei der Auswahl von Bewerbern wird die Eignung nach persönlichen und fachlichen Aspekten überprüft. Persönliche Aspekte sind Belastbarkeit, Toleranz, Flexibilität und Offenheit im Rahmen der familialen Lebensform. Fachliche Aspekte sind neben der allgemeinen pädagogischen Kompetenz u.a. die Fähigkeit zur Selbstreflexion und die Bereitschaft, Beratung zu nutzen. Besondere Sorgfalt sollte für die Vermittlungsphase gelten. Sie muß gekennzeichnet sein durch Einbeziehung aller Beteiligten, größtmögliche Offenheit, Klärung der Ziele, der zeitlichen Perspektiven, der Kontakte und der Zusammenarbeit. Die Vermittlungsphase wird in einzelnen Schritten transparent gestaltet und von der Hilfeplanung begleitet. Die Akzeptanz der Erziehungsstellenunterbringung hängt entscheidend von der sorgfältigen Gestaltung der Vermittlungsphase ab. Besteht eine Rückkehroption, erfordert diese die gleiche fachliche Sorgfalt wie sie die Vermittlungsphase kennzeichnet. In Erziehungsstellen werden Kinder und Jugendliche aus schwierigen sozialen Verhältnissen und mit Entwicklungsbeeinträchtigungen vermittelt, wenn ambulante Hilfen zur Erziehung nicht ausreichend sind und in der Hilfeplanung (§ 36 KJHG) Entwicklungschancen für das Kind speziell in einer Erziehungsstelle gesehen werden. Eine wichtige Voraussetzung für die Vermittlung ist gegeben, wenn das Kind oder der/die Jugendliche in einer Familie leben möchte. Die Herkunftsfamilie sollte diese Lebensform für ihr Kind akzeptieren können; zumindest müssen zu erwartende Belastungen von Seiten der Herkunftsfamilie durch die Erziehungsstelle und/oder den Beratungsdienst aufgefangen werden können. Erziehungsstellen arbeiten in der Regel als Pflegefamilien (§ 33 Satz 2 KJHG) oder als MitarbeiterInnen einer Jugendhilfeeinrichtung (§ 34 KJHG). Fachlich qualifizierte Familien - in der Regel verfügt ein Elternteil/MitarbeiterIn über eine sozialpädagogische Ausbildung - leben mit ein bis zwei Kindern/Jugendlichen zusammen. Erziehungsstellen sind Familien/MitarbeiterInnen, die bereit sind, für einen bestimmten Lebensabschnitt ihren "familiären Kosmos" zu erweitern und sich mit jungen Menschen auf einen neuen Gestaltungsprozeß einzulassen. Erziehungsstellen sind Familien, die bereit sind, "öffentliche Familien" zu werden, d.h. ihr pädagogisches und menschliches Konzept im gemeinsamen Prozeß offenzulegen und hinterfragen zu lassen. Damit ist gemeint, daß sie sich mit ihrer persönlichen Lebensweise, mit ihren Traditionen, sozialen und familiären Kontakten für das Kind und in gewissem Sinne auch für dessen Herkunftsfamilie öffnen. Die Erziehungsstellen arbeiten mit der Herkunftsfamilie, den verantwortlichen Institutionen (Jugendämter etc.) und dem Beratungsdienst des Trägers zusammen. Sie wissen und akzeptieren, daß durch die Aufnahme eines Kindes Schnittstellen zu einem anderen Familiengeflecht geschaffen werden. Die Erziehungsstellen arbeiten möglichst in einem regionalen Verbund zusammen. Sie nehmen Supervision und Fortbildung wahr. In der Erziehungsplanung auf Grundlage des Hilfeplanes werden zwischen Erziehungsstelle und BeraterInnen spezielle Fördermaßnahmen (z.B. schulische oder therapeutische) angeregt und/oder durchgeführt. Darüber hinaus sollen den Kindern oder Jugendlichen besondere Kontaktangebote (Seminare, Freizeiten) als Hilfe zur Identitätsfindung gemacht werden.* Die MitarbeiterInnen des Beratungsdienstes übernehmen Werbung, Auswahl, Vermittlung, Beratung und Betreuung der Erziehungsstellenfamilien in supervidierter Teamarbeit. Sie halten Kontakt zu den Herkunftsfamilien, Jugendämtern sowie zu anderen Institutionen. Die ErziehungsstellenberaterInnen sind i.d.R. ausgebildete Diplom-PädagogInnen, Diplom-SozialarbeiterInnen bzw. -SozialpädagogInnen oder Diplom-PsychologInnen, möglichst mit Zusatzqualifikationen. Ein/e BeraterIn ist durchschnittlich für 10 bis 12 Kinder/Jugendliche zuständig. Gegenüber den Erziehungsstellen stehen die BeraterInnen im Spannungsfeld zwischen Aufsicht, Kontrolle, Auftraggeberfunktion einerseits sowie Hilfe und Supervision andererseits. Sie arbeiten mit den Erziehungsstellen-Familien in kollegialer Form zusammen. Die BeraterInnen sind AnsprechpartnerInnen für die Erziehungsstellenfamilie und zugleich für die untergebrachten Kinder und Jugendlichen. Sie verfügen über Toleranz und Offenheit gegenüber verschiedenen Familienkonzepten. Die Träger der Erziehungsstellenarbeit sind freie oder öffentliche (kommunale) Jugendhilfeinstitutionen. Sie sind Anstellungsträger für die BeraterInnen bei Erziehungsstellen nach § 33 KJHG und im Falle von Unterbringungen nach § 34 KJHG i.d.R. auch Anstellungsträger für eine Fachkraft aus der Erziehungsstelle selbst. Sie übernehmen die üblichen Funktionen eines Trägers wie Finanzverwaltung, Bereitstellung der Arbeitsmittel und die Wahrnehmung der Fürsorgepflicht für die Erziehungsstellen und BeraterInnen (z.B. Absicherung gegen Schäden). Sie stellen die kontinuierliche Beratung der Erziehungsstellen sicher und halten Entlastungsangebote für die Erziehungsstellen personell oder durch Geldmittel bereit (z.B. für den Krankheitsfall). Der Träger organisiert Fortbildungen, Begegnungen und Tagungen für die Erziehungsstellen und fördert regionale Zusammenschlüsse. Für die BeraterInnen stellt er Supervision bereit. Die Außendarstellung/Öffentlichkeitsarbeit ist ebenfalls Trägeraufgabe. Für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Erziehungsstellen gelten die unterschiedlichsten rechtlichen und finanziellen Grundlagen. Es gibt z.Zt. zwei rechtliche Zuordnungen von Erziehungsstellen: nach § 33 und nach § 34 KJHG. Die Zuordnung hängt davon ab, ob sie - aufgrund länderspezifischer Entwicklungen und Traditionen - als Sonderformen der Pflegefamilien (z.B. LWV Hessen oder die Westfälischen Erziehungsstellen) oder als Differenzierung der Heimerziehung (vgl. z.B. Orientierungshilfe des LWV Württemberg-Hohenzollern) entwickelt wurden. Die beiden Erziehungsstellen-Formen (§ 33 und § 34 KJHG) sind sich in ihrem konzeptionellen Arrangement in vielem ähnlich. Der wesentliche Unterschied besteht darin, daß
Angebote nach § 33 KJHG - den aufnehmenden Familien die eindeutige Rechtsstellung als Pflegefamilien zuweisen - die Erziehungsstellen sich vertraglich mit dem Vermittlungs- und Beratungsdienst (Träger) verbinden, der seinerseits ein Vertragsverhältnis für die gesamte Betreuungsleistung mit dem Kostenträger eingeht
Angebote nach § 34 KJHG - in der Regel ihre MitarbeiterInnen festanstellen (Weisungsrecht des Trägers; Sozialversicherung) - als Einrichtung gemäß § 45 KJHG gelten (Betriebserlaubnis).
Diese Unterschiede in der vertraglichen Konstruktion von Erziehungsstellen implizieren trotz der Übereinstimmung in vielen Punkten einen unterschiedlichen Charakter des Angebotes, der bei der Abklärung des individuellen Bedarfs eine Rolle spielt. In diesem Zusammenhang wollen wir darauf hinweisen, daß die rechtlichen Grundlagen beider Formen und ihre Implikationen für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Erziehungsstellen aus Sicht der Praxis nicht befriedigend sind. Die Regelung nach § 34 KJHG bringt mit sich, daß der Träger die Verpflichtungen bezüglich Urlaubsanspruch und Krankheitsvertretung einlösen muß. Außerdem ist der Aufwand für den Erhalt der Betriebserlaubnis sehr hoch: statt für jede einzelne Erziehungsstelle wäre eine Betriebserlaubnis für den gesamten Erziehungsstellenbereichs eines Trägers wünschenswert und sinnvoll. Bei § 33 KJHG können Probleme entstehen, wenn ein Zuständigkeitswechsel eintritt (§ 86 Abs. 6 KJHG) und das übernehmende Jugendamt die Vertragsgrundlagen einer laufenden Erziehungsstelle ablehnt und die Maßnahme dadurch gefährdet ist.
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Standards professioneller Erziehungsstellenarbeit im Überblick
1. Materielle Standards
4.1. Beratung
Kontaktanschriften der Fachgruppe Erziehungsstellen der IGFH: Kurt Sternberger, Sozialpädagogisches Zentrum Kalmenhof, Fachdienst Erziehungsstellen, Postfach 1320, 65503 Idstein, Telefon 06126/ 9451134, Fax: 06126/945122, Mobil: 0171/1260325, E-mail: K.Sternberger@spz-kalmenhof.de (Sprecher) Heinz Henes, Martin-Bonhoeffer-Häuser, Gartenstraße 131, 72074 Tübingen, Telefon 07071/26 088 (stv. Sprecher) IGFH-Geschäftsstelle, Schaumainkai 101-103, 60596 Frankfurt am Main, Telefon 069/633 986-0, Telefax 069/633 986-25 Februar 1996