Für eine Stärkung und Qualifizierung des Pflegekinderwesens! Stellungnahme zur Auflösung von Pflegekinderdiensten (Oktober 2000)
Für eine Stärkung und Qualifizierung des Pflegekinderwesens!
Stellungnahme der IGfH zur Auflösung von Pflegekinderdiensten
Über die "Stiftung zum Wohl des Pflegekindes" wurde an die IGfH die Bitte herangetragen, sich mit dem Thema der Auflösung von Pflegekinderdiensten zu beschäftigen und sich als Fachverband der Hilfen zur Erziehung dazu öffentlich zu äußern. Auf Nachfrage teilten sowohl die Stiftung als auch der Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien - PFAD FÜR KINDER mit, dass nicht wenige Pflegeeltern und Fachkräfte der Pflegekinderdienste aus ihren Jugendamtsbereichen von ernsthaften Überlegungen berichten, den Pflegekinderdienst als Fachdienst des Jugendamtes aufzulösen und dessen Aufgaben den regional zuständigen Fachkräften des ASD zu übertragen. Die Gründe für entsprechende Überlegungen scheinen mehrdimensional zu sein: Einerseits geht es um Personaleinsparungen, zum anderen spielt die Debatte um Entspezialisierung eine Rolle, schließlich aber auch finanzielle Erwägungen, die mit einer fachlich fragwürdigen Auslegung der gesetzlichen Grundlagen zur Vollzeitpflege - nämlich genereller Vorrang der zeitlich befristeten Hilfe gegenüber der auf Dauer angelegten Hilfeform - begründet werden. Die IGfH beobachtet diese Tendenz mit großer Sorge und lehnt die Auflösung von Pflegekinderdiensten ab. Ein Fachdienst muss zwar nicht beim öffentlichen Träger angesiedelt sein, aber es muss einen geben. Das Pflegekinderwesen ist dringend auf einen kompetenten Beratungs- und Unterstützungsdienst angewiesen. Bevor im Folgenden die Ablehnungsgründe benannt werden, soll zunächst an die zu erfüllenden gesetzlichen Bestimmungen erinnert werden.
1. Gesetzliche Bestimmungen und Anforderungen Bei der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII wie bei der Tagespflege als Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 (alternativ zur Tagesgruppe) handelt es sich um gleichrangige Hilfen im Katalog der Hilfeformen nach §§ 27 ff SGB VIII, an die fachlich hohe Anforderungen gestellt werden. "Mit der Gewährung der Hilfe übernimmt das Jugendamt eine Garantenstellung hinsichtlich der Förderung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen. Da die Hilfe den erzieherischen Bedarf decken soll, ist es verpflichtet zu prüfen, ob Pflegeperson bzw. Einrichtung dafür geeignet sind" (Wiesner et al., SGB VIII, München 2000, § 36, RZ 38). Diese hohen Anforderungen an Pflegepersonen müssen auch im Falle einer Inobhutnahme nach §§ 42/43 SGB VIII sowie bei der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a erfüllt werden. § 37 Abs.1 SGB VIII bestimmt die Pflicht des Jugendamtes, die Herkunftsfamilien zur Verbesserung ihrer Erziehungsbedingungen in einem für das Kind oder den Jugendlichen vertretbaren Zeitraum zu beraten und zu unterstützen. § 37 Abs. 2 bestimmt den Anspruch der Pflegepersonen auf Beratung und Unterstützung und zwar auch dann, wenn sie das Kind oder den Jugendlichen nicht im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe betreuen oder keiner Pflegeerlaubnis bedürfen. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nach § 79 Abs. 1 die Gesamtverantwortung und nach § 79 Abs. 2 die Gewährleistungsverpflichtung, dass die zur Erfüllung der Aufgaben der Vollzeitpflege, der Tagespflege als Hilfe zur Erziehung, der Eingliederungshilfe bei einer geeigneten Pflegeperson und der Inobhutnahme bei einer geeigneten Person notwendigen Personen und Hilfestrukturen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Bereitschaft von Pflegepersonen zur Mitwirkung in der Jugendhilfe muss im Gegensatz zu Verbänden und Organisationen individuell geweckt werden. "Die Gewährleistungspflicht umfasst deshalb Werbeaktionen und andere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit" (Wiesner et al., SGB VIII, München 2000, § 79, RZ 11).
2. Was spricht gegen die Auflösung von Pflegekinderdiensten? 2.1. Entscheidet sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Hilfen nach § 32 Satz 2, 33, 35a und 42 SGB VIII in eigener Trägerschaft durchzuführen wie dies im Bereich des Pflegekinderwesens überwiegend der Fall ist, so befindet er sich strukturell in einer Interessenkollision, denn einerseits ist er örtlich zuständig für die Entscheidung über die Hilfegewährung, andererseits obliegt ihm die Leistungserbringung. Eine Übertragung der Aufgaben des Pflegekinderdienstes auf den ASD wäre problematisch, weil Fachkräfte aus dem Sachgebiet ASD dann sowohl über die Gewährung der Hilfe entscheiden als auch an der praktischen Umsetzung der Hilfe unmittelbar beteiligt wären. Sie könnten z.B. in der Gefahr stehen, mit Rücksicht auf die Eltern eine Rückführung in die Herkunftsfamilie anzustreben und zu fördern, obwohl Zweifel hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Veränderungen der Erziehungsbedingungen bestehen, so dass die Interessen und das Wohl des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt werden. Im Rahmen der Federführung bei der Hilfeplanung sollten sie aber - da ist man sich in der Fachdebatte einig - distanzierter zum unmittelbaren Hilfegeschehen stehen, damit sie im Sinne eines Case-Managements ihre Funktion für eine qualitative Auswertung des Hilfeverlaufs nutzen können (vgl. z.B. Merchel, Hilfeplanung bei den Hilfen zur Erziehung, Stuttgart 1998, S. 84).
2.2. Durch eine Verlagerung der Aufgaben des Pflegekinderdienstes auf den ASD würde die Qualität der Vollzeitpflege und verwandter Hilfeformen gemindert. Denn das Pflegekinderwesen benötigt neben geeigneten Pflegepersonen qualifiziertes und ausreichendes Fachpersonal, - das potenzielle Pflegefamilien wirbt und eine dementsprechende systematische Öffentlichkeitsarbeit betreibt, - das zukünftige, grundsätzlich geeignete Pflegepersonen auswählt und auf ihre anspruchsvolle Aufgabe vorbereitet, - das durch die intensive Vorbereitungsarbeit in der Lage ist, die spezifische Eignung von Pflegepersonen beurteilen zu können, um im Vermittlungsprozess eine möglichst gute "Passung" von Kind und Pflegefamilie zu erreichen, - das die Ressourcen hat, Pflegefamilien im Hilfeprozess angemessen zu beraten und zu unterstützen, und - das über das Know-how verfügt, wie für die Vollzeitpflege förderliche Rahmenbedingungen (z.B. im Hinblick auf die Beziehungen des Kindes zu seinen Eltern, im Hinblick auf Fortbildung und Supervision, im Hinblick auf zusätzliche materielle Fördermöglichkeiten etc.) aussehen und wie sie geschaffen werden können. Einzelne regional zuständige ASD-Fachkräfte können diese Aufgabe zusätzlich zu ihren umfangreichen Aufgaben nicht übernehmen. Es wäre höchst bedenklich, wenn die Beratung und Unterstützung von Pflegefamilien zu einer Aufgabe würde, die gewissermaßen nebenbei miterledigt werden müsste. Im übrigen würde kein Jugendamt auf die Idee kommen, die Beratung von Heimerziehern oder von Fachkräften in Tagesgruppen dem ASD zu übertragen. Selbstverständlich wird die Wahrnehmung dieser Aufgabe von gruppenübergreifendem Fachpersonal erwartet, selbst wenn sich das Heim in kommunaler Trägerschaft befände.
3. Resümé Auch wenn die IGfH im Zusammenhang mit dem Aufbau von integrierten, flexiblen und sozialräumlichen Hilfestrukturen sehr für die "Entsäulung" und - in diesem Sinne - Entspezialisierung von Hilfsangeboten eintritt, so warnt sie nachdrücklich vor einer Schwächung des Pflegekinderwesens durch die Reduzierung der Personalkapazitäten und durch den Verzicht auf spezielles Fallwissen. Pflegekinderdienste sind als Fachdienste für die Wahrnehmung der o.g. umfangreichen Aufgaben im Bereich der Vollzeitpflege unverzichtbar. Sie müssen jedoch nicht zwingend vom Jugendamt vorgehalten werden, sondern können ebenso gut, wenn nicht besser, von freien Trägern wahrgenommen werden - wie dies viele positive Beispiele zeigen. Das Pflegekinderwesen wird in Deutschland - im Unterschied zu allen anderen europäischen Ländern - immer noch "mehr genutzt als geschätzt" (Peter Widemann). Angesichts der fachlichen Anforderungen an diese Hilfeform und deren Konfliktanfälligkeit kann ihre absehbare Schwächung durch Auflösung von speziellen Vermittlungs-, Schulungs- und Beratungsdiensten, seien diese beim öffentlichen oder beim freien Träger angesiedelt, aus Sicht der IGfH nicht verantwortet werden. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege hat historisch eine lange Tradition. Neben der Notwendigkeit sie als traditionelle Hilfeform in zeitgemäßer Qualität zu erhalten, bedarf das gesamte Feld des Pflegekinderwesens sorgfältiger konzeptioneller Weiterentwicklung. Es gilt aktuell, auch bei dieser Hilfeform neue Möglichkeiten für die Adressaten zu erschließen. Qualifizierte Konzepte für Hilfe zur Erziehung in Tagespflege oder für zeitlich befristete Vollzeitpflege mit flankierenden qualifizierten Hilfen für die Eltern befinden sich erst in den Anfängen und müssen aus Sicht der IGfH entwickelt werden. Dabei sind Fachkräfte aus ASD und Pflegekinderdiensten oder den entsprechenden Fachdiensten freier Träger sowie engagierte Pflegeeltern gefordert, gemeinsam Ideen zu entwickeln. Dafür setzt sich die IGfH ein.
Frankfurt, im Oktober 2000
Hans-Ullrich Krause 1. Vorsitzender