Stellungnahme

"Interventionsprogramm Leistungen der Jugendhilfe (Erzieherische Hilfen) für hochgradig delinquente und/oder deviante Kinder" des Landes Niedersachsen und "Clearingstelle für massiv-dissoziale und kriminell auffällige Kinder" des Freistaates Bayern. Stellungnahme des Vorstands der IGfH (Juli 2000)

Stellungnahme des Vorstands der IGfH zum

"Interventionsprogramm Leistungen der Jugendhilfe (Erzieherische Hilfen) für hochgradig delinquente und/oder deviante Kinder" des Landes Niedersachsen
und zur geplanten
"Clearingstelle für massiv-dissoziale und kriminell auffällige Kinder" des Freistaates Bayern

Sowohl das Niedersächsische Kultusministerium als auch das Bayerische Sozialministerium planen den Ausbau von geschlossenen Plätzen in Einrichtungen der Jugendhilfe für delinquente Kinder. Der Vorstand der IGfH setzt sich in der folgenden Stellungnahme mit den genannten Initiativen auseinander und spricht sich deutlich gegen die Vorhaben dieser beiden Bundesländer aus: Abgesehen vom empirisch belegten geringen praktischen Erfolg geschlossener Heimerziehung, der pädagogischen Fragwürdigkeit und der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit geschlossener Unterbringung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses nach § 1631b BGB, würden sowohl das Niedersächsische Interventionsprogramm wie auch die in Bayern geplante "Clearingstelle" u.a. zur Folge haben, dass Jugendhilfe eindeutig (wieder) als Instrument von Bestrafung instrumentalisiert würde - zur Bestrafung strafunmündiger Kinder!

Zum niedersächsischen Interventionsprogramm:
Die Niedersächsische Landesregierung hat am 30.11.1999 ein Interventionsprogramm beschlossen, das im Rahmen der Hilfen zur Erziehung zur intensiven pädagogischen und therapeutischen Förderung für Kinder gedacht ist, die durch "hochgradig deviantes Verhalten" auffällig werden, wie es in den "Eckpunkten" des niedersächsischen Programms heißt. Hierfür sollen in Niedersachsen im Rahmen eines dreijährigen Modellprojektes bis zu 30 Plätze für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet werden, die durch "hochgradig deviantes und/oder delinquentes Verhalten aufgefallen sind und mit den bisherigen Hilfeformen der Jugendhilfe nicht zu erreichen waren". Welche Kinder zu diesem Personenkreis zu zählen sind, wird nicht exakt definiert.
Die Kinder sind von den am Modellprojekt zu beteiligenden Einrichtungen kurzfristig aufzunehmen. Zwischen der Anfrage durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe und der Aufnahme in die Einrichtung sollen nicht mehr als 10 Kalendertage liegen. Einrichtungen sollen auch eine "vorbehaltlose Aufnahme der in ihrer speziellen Leistungsbeschreibung dargestellten Zielgruppe" garantieren. In einer ersten Phase soll die Betreuung "in der Regel" mit Freiheitsentziehung (Einschluss) verbunden sein. Entsprechend können in den Gruppen "Maßnahmen der baulichen Sicherung vorgesehen werden". Zusätzlich zum Gruppenteam soll eine ergänzende pädagogische Fachkraft, die die Bezugsperson des Kindes/Jugendlichen ist, eingesetzt werden. Diese Bezugsperson soll während der gesamten Betreuungszeit im Programm nicht wechseln. Im Rahmen des Interventionsprogramms bezahlt das Land pro Tag und Kind eine Zuwendung in Höhe von 95,- DM an den Kostenträger. "Voraussetzung für die finanzielle Förderung durch das Land" ist das Vorliegen einer richterlichen Genehmigung gemäß § 1631b BGB.
Das vorgeschlagene Interventionsprogramm wird vom Vorstand der IGfH strikt abgelehnt.
Das Programm ist zum einen widersprüchlich und fachlich alles andere als modellhaft: In den "Eckpunkten" zum Niedersächsischen Programm (vgl. Niedersächsisches Kultusministerium vom 22.11.1999) wird einerseits davon gesprochen, dass mit dem Interventionsprogramm "nicht die Rückkehr in die traditionelle geschlossene Heimunterbringung" vorgesehen sei. Jedoch wird zwei Seiten weiter in demselben Papier geschrieben, dass in der ersten Phase der Betreuung "die Maßnahme in der Regel mit Freiheitsentziehung verbunden" und daher "eine Genehmigung durch das Familiengericht nach § 1631 b BGB notwendig" sei. Das ist natürlich die Rückkehr zur geschlossenen Heimerziehung! Das Modellhafte macht sich dann nur noch daran fest, dass im Rahmen der Betreuung eine zusätzliche Kraft als BezugserzieherIn vorgesehen ist, der/die nicht wechseln soll. Zusätzliches Personal und der Versuch, möglichst Beziehungskontinuität zu sichern, ist zwar fachlich zu begrüßen, aber eine wirkliche Innovation ist es nicht, sondern eine alte heimpädagogische Forderung. Heimgruppen mit zusätzlichen Betreuungskräften oder auch intensive pädagogische Einzelbetreuung können mit guten Konzepten und der richtigen Haltung auch mit "besonders schwierigen", delinquenten Kindern und Jugendlichen arbeiten und diese mit überwiegend guten Erfolgen betreuen, wie dies immer wieder festgestellt werden konnte (zuletzt Baur u.a. 1998).
Ist also das "Interventionsprogramm" pädagogisch-fachlich eindeutig als Rückkehr zur geschlossenen Unterbringung zu werten, so ist das Programm zum zweiten auch jugendhilfepolitisch fatal, weil durch die Konzentration des "Modells" auf 4 bis 6 Einrichtungen, die über das gesamte Land Niedersachsen verteilt sind, zu befürchten ist, dass eine Unterbringungspraxis entsteht, bei der ausschließlich oder vorrangig auf diese Einrichtungen mit Angeboten der geschlossenen Unterbringung zurückgegriffen und die Entwicklung pädagogisch sinnvoller Konzepte darüber hinaus nicht befördert wird. Das "neue Konzept" von überregional tätigen, vom Land subventionierten und zur schnellen Aufnahme von "besonders schwierigen" Kindern verpflichteten, zumindest anfangs geschlossenen Einrichtungen würde einen jugendhilfepolitisch bedenklichen Rückfall in die alten ausgrenzenden und stigmatisierenden überregionalen Fremdunterbringungsstrukturen nach sich ziehen, die mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz überwunden schienen. Denn es wäre für manche Kommune außerordentlich verführerisch, auf solche "aufnahmeverpflichteten" Institutionen intensiv zurückzugreifen.

Zum Bayerischen Projekt einer "Clearingstelle":
Das vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit ausgeschriebene Projekt einer "Clearingstelle für massiv-dissoziale und kriminell auffällige Kinder" (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums vom 18.08.1999) soll der "gesicherten Sofortunterbringung von Kindern mit massiven dissozialen und delinquenten Verhaltensweisen" dienen.(1) Strukturmerkmale dieser Clearingstellen, deren Kapazität 15 Plätze betragen soll, sollen sein:
- Aufnahmeverpflichtung und permanente Aufnahmebereitschaft rund um die Uhr,
- zeitliche Befristung des Aufenthalts auf maximal 3 Monate und
- "wirksame bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Entweichen".
Ziel der Clearingstellen ist ganz offenkundig der "short sharp shock": Durch schnelle Reaktion auf delinquentes Verhalten, durch eine Ortsveränderung, klare Strukturen und lern-/verhaltenstherapeutische "Entwicklungskorrekturen" soll Kindern bzw. Jugendlichen unmittelbar vor Augen geführt werden, dass ihrem normabweichenden Verhalten Grenzen gesetzt werden. Aufgabe der Clearingstellen ist im weiteren die diagnostische Abklärung und die Entwicklung von Perspektiven mit dem Ziel einer "schnellen Weiterleitung" an geeignete Einrichtungen, "kein langwieriges ´Ausloten´ pädagogischer Lösungen, sondern professionelles Fall- und Krisenmanagement". Die Clearingstellen sind für Kinder ab 10 Jahren gedacht, die u.a. gekennzeichnet sind durch „enorm aggressives Verhalten, nachhaltige Nichtbeachtung sozialer Regeln und Normen, nachhaltige Verweigerungshaltung gegenüber der Schule, wiederholte Verstöße gegen Strafgesetze in schwerwiegender Weise, Einbindung in Peer-Groups mit krimineller Tendenz, massive Beziehungskonflikte mit den Eltern, ausgeprägtes Fluchtverhalten".

Auch das bayerische Projekt wird vom Vorstand aus fachlichen Erwägungen strikt abgelehnt.
Es ist in bezug auf seine Auswirkungen auf das Jugendhilfesystem pädagogisch-fachlich ähnlich kontraproduktiv wie das niedersächsische Modell, allerdings weniger widersprüchlich, weil es dem bayerischen Projekt ganz klar um das schnelle Wegsperren von delinquenten Kindern im Rahmen der Jugendhilfe geht. Zum einen ist hier - wie in Niedersachsen - rechtsstaatlich bedenklich, wie die Jugendhilfe zur Bestrafung strafunmündiger Kinder (ab 10 Jahren!) eingesetzt werden soll. Zum zweiten ist die Indikation so schwammig - von der Schulverweigerung über Beziehungskonflikte mit den Eltern bis zu schweren Verstößen gegen Strafgesetze -, dass eine missbräuchliche Nutzung geradezu gefördert wird. Zum dritten schließlich ist es - das belegen alle einschlägigen sozialpädagogischen und kriminologischen Befunde - unwahrscheinlich, dass ein maximal 3-monatiges Wegsperren "Wege aus der Delinquenz und Perspektiven für eine positive Zukunft" weist, wie es in der Projektkonzeption heißt. So sinnvoll eine schnelle (aber sozialpädagogisch-fördernd und nicht strafend) ausgestaltete Intervention sowie eine sorgfältige, an der individuellen Biografie ansetzende pädagogische Diagnose sein kann, und so wichtig auch gerade bei "besonders schwierigen" Kindern ein Moratorium sein kann, wo die Beteiligten (Eltern, Kind/Jugendliche/r, Fachkräfte) nicht nur aus einer akuten Krise heraus, sondern mit Ruhe und Sorgfalt nach Perspektiven und einer geeigneten Anschlusshilfe suchen und diese "stricken" können, so klar scheint es uns zu sein, dass der im bayerischen Projekt geplante, eindeutig und fast ausschließlich auf Bestrafung angelegte Rahmen der Clearingstellen und die damit verbundene Machtdemonstration eine sinnvolle Clearingfunktion nicht erfüllen zu können.

Der Vorstand der IGfH fordert seine Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen auf, sich an diesen Vorhaben nicht zu beteiligen, vielmehr öffentlichkeitswirksam auf bereits existierende und in der Praxis erprobte pädagogische Angebote für sog. delinquente Kinder aufmerksam zu machen bzw. in Zusammenarbeit mit den Landesjugendämtern und den örtlichen Jugendämtern weitere Angebote zu entwickeln, die dem individuellen Hilfebedarf dieser Kinder gerecht werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedseinrichtungen intern darauf achten, für Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf der Problemlage angemessene Angebote im Einzelfall zu entwickeln, um Verlegungen in andere Einrichtungen (und damit u.U. Maßnahmekarrieren bis hin zur geschlossenen Unterbringung) zu vermeiden. Dazu gehört auch, in Zusammenarbeit mit den Jugendämtern auf Qualität im Hilfeplanverfahren zu achten, weil hier die Weichen für "Jugendhilfekarrieren" gestellt werden (vgl. Permien 2000).
Nur wer für andere pädagogische Konzepte als die der geschlossenen Unterbringung streitet und sich mit erfolgversprechenden Jugendhilfeangeboten auch öffentlich einmischt, kann der veröffentlichten Meinung, die sog. delinquenten Kinder gehörten weggesperrt, wirksam entgegentreten.

Frankfurt, im Juli 2000

Hans-Ullrich Krause
1. Vorsitzender

Anmerkung
(1) Während die ursprüngliche Planung von einer einzigen Clearingstelle für ganz Bayern ausging, sind zwischenzeitlich mehrere Clearingstellen geplant, die - als geschlossene Abteilungen - in bestehende Einrichtungen integriert werden sollen. Die Gesamtplatzkapazität von ca. 15 Plätzen für Bayern soll bestehen bleiben.

Literatur/Quellen
Baur, D., Finkel, M., Hamberger, M., Kühn, A.: Leistungen und Grenzen von Heimerziehung (=Schriftenreihe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Band 170). Stuttgart 1998
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit: Wege aus der Delinquenz - Clearingstelle für massiv-dissoziale und kriminell auffällige Kinder. Rahmenkonzept. Ms. 9 Seiten. München 1999
Niedersächsisches Kultusministerium: Interventionsprogramm "Leistungen der Jugendhilfe (Erzieherische Hilfen) für hochgradig delinquente und/oder deviante Kinder". Eckpunkte eines niedersächsischen Programms. Ms. 4 Seiten. Hannover 1999
Permien, H.: Kinderdelinquenz: Wirksame Jugendhilfe oder Warten auf die Justiz? In: Forum Erziehungshilfen 6(2000), Heft 2, S. 88 - 95.