Dokument vom 08/04/2009 |
Mit beigefügtem Urteil vom 04. November 2004 (AZ: IV R 26/03) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Berufsbetreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und damit gewerbesteuerpflichtig sind.
In dem höchstrichterlich entschiedenen Fall hatte sich ein Diplom-Pädagoge als berufsmäßiger Betreuer gem. §§ 1896 ff. BGB selbständig gemacht. Im Rahmen seiner Tätigkeit wurde er in verschiedenen Fällen vom Vormundschaftsgericht zur Besorgung der Angelegenheiten von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen bestellt. Die Betreuung bedeutete keine Pflegetätigkeit, sondern die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf Gebieten, die die Betreuten nach Auffassung des Vormundschaftsgerichts nicht mehr selbst wahrnehmen konnten, z. B. Vermögensfragen, Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen oder Bestimmung des Aufenthalts.
In der Urteilsbegründung war der BFH der Auffassung, dass ein Betreuer weder freiberuflich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) - ähnlich einem Krankenpfleger - noch als Verwalter fremden Vermögens nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG selbständig tätig wird.
Vielmehr seien die Voraussetzungen gewerblicher Tätigkeit gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt. Demnach erzielt ein berufsmäßiger Betreuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz. Sein Betrieb unterliegt nach § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zugleich der Gewerbesteuer.
Der BFH hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - ähnlich wie im Fall der häuslichen Pflegehilfe, die das Gericht ebenfalls als gewerblich eingestuft hat - eine Ausnahmeregelung durch den Gesetzgeber geschaffen werden müsse, sofern die Gewerbesteuerpflicht von Berufsbeteuern nicht beabsichtigt gewesen sei.
Die Folgen dieser Entscheidung für Berufsbetreuer sind bedeutend:
Zum einen geht mit der Einstufung als Gewerbetreibender eine Gewerbesteuerpflicht einher, wobei es steuerliche Freigrenzen gibt. Diese betragen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG für natürliche Personen und Personengesellschaften 24.500 € und gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für eingetragene und nicht eingetragene Vereine 3.900 €.
Zum anderen besteht für Gewerbetreibende, sofern es sich nicht um sog. Bagatellgewerbetreibende handelt, die Verpflichtung zur Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer mit den damit verbundenen Kosten.
Zuletzt sind alle Gewerbetreibenden ab einem bestimmten Umfang ihrer Tätigkeit ("wenn das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert") ohne Rücksicht auf die Branche und unabhängig von ihrer Handelsregistereintragung vom einheitlichen Kaufmannsbegriff erfasst. In diesem Fall sind sie nach § 238 Handelsgesetzbuch (HGB) sowohl zur Buchführung als auch nach § 242 HGB zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) verpflichtet.
| Eingestellt von: | Gudrun Schulz |
| Kategorie: | Steuerrecht |