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Dokument vom 08/04/2009

Umsatzsteuer bei Leistungsverträgen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe

Leistungen der Träger freier Kinder- und Jugendhilfe, die durch die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe finanziert werden, stellen unternehmerische Leistungen i.S.d. Umsatzsteuergesetzes(UStG) dar und sind damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings findet die Sonderstellung gemeinnütziger Leistungen aus sozialpolitischen Gründen in § 4 UStG Berücksichtigung, welcher bestimmte caritative bzw. gemeinnützige Leistungen von der Steuerpflicht im Sinne einer Ausnahmeregelung befreit. Dabei begünstigen die Befreiungstatbestände des § 4 UStG weder allgemein Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, noch im besonderen Leistungen gemeinnütziger Einrichtungen, sondern knüpfen an einzelne umschriebene Leistungen sowie ihre Erbringer an, was eine Prüfung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiung im Einzelfall erforderlich macht.

Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass für Kinder- und Jugendhilfeleistungen regelmäßig keine Umsatzsteuer erhoben wird, sondern eine Befreiung nach § 4 Nr. 14, 18, 23 oder 25 UStG in Betracht kommt.

Nach § 4 Nr. 14 UStG sind Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich dabei um heilpädagogische Tätigkeiten, wie etwa Leistungen von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten handelt.

§ 4 Nr. 18 UStG regelt die Steuerfreiheit von Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege bzw. deren angeschlossener Mitglieder. Hierfür sind verschiedene Voraussetzungen einzuhalten. § 4 Nr. 18 c UStG besagt, dass Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.

Nach § 4 Nr. 23 UStG sind Naturalleistungen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie privater Anbieter, die zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit, ohne dass eine besondere Gemeinnützigkeit oder Eigenschaft des freien Trägers bzw. der privaten Leistungsanbieters verlangt wird. Die Naturalleistungen umfassen auch Betreuungs- und Erziehungsleistungen. (z.B. Kindergärten)

Gemäß § 4 Nr. 25 UStG sind Jugendhilfeleistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe in Verbindung mit Durchführungen von Lehrgängen, Freizeiten sowie Sport- und Erholungsveranstaltungen etc. umsatzsteuerbefreit. Die Regelung begrenzt damit den steuerbefreiten Personenkreis neben den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf solche Träger der Jugendhilfe, welche kraft Gesetzes oder von der zuständigen Jugendbehörde anerkannt sind oder die Voraussetzungen für eine Förderung durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllen. Die begünstigten Leistungen werden dabei in Nr. 25 einzeln aufgeführt.

Problematisch stellen sich in letzter Zeit allerdings Leistungen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe dar, da nach Auffassung mancher örtlicher Finanzämter hierfür kein Befreiungstatbestand des § 4 UStG eingreift. Sollte sich in diesen Fällen, auch in gesetzgeberischer Hinsicht, keine Lösung herbeiführen lassen, stehen der Freien Wohlfahrtspflege subsidiär ermäßigte Steuersätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in Höhe von 7 % zu.


Eingestellt von:Gudrun Schulz
Kategorie:Steuerrecht

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